Ausländerbeiräte / Ausländerkommissionen
Der Grundgedanke, Ausländerbeiräte in Städten, Gemeinden und Landkreisen der
Bundesrepublik Deutschland einzurichten, war, dass man Ausländern
Mitwirkungsrechte auf kommunaler Ebene zugestehen wollte.
In vielen Kommunen der Bundesrepublik Deutschland konnte man sich jedoch nicht
dazu durchringen, demokratisch gewählte Ausländerbeiräte einzuführen, stattdessen
richtete man Ausländerkommissionen ein.
Der Unterschied zwischen Ausländerbeiräten und Ausländerkommissionen liegt
darin, dass Mitglieder dieser Gremien nicht von den in der Kommune ansässigen
Ausländern gewählt, sondern von den jeweiligen Kommunen bestimmt werden.
Die demokratisch gewählten Ausländerbeiräte sind auf kommunaler Ebene aktiv und
haben die gesetzliche Aufgabe, in den jeweiligen Gemeinden, die Interessen der dort
lebenden Ausländer zu vertreten. Nach ihrem Selbstverständnis setzen sie sich
gegen Diskriminierung und für eine bessere Integrationspolitik ein. Obwohl sie
gewählt wurden, haben sie nur Anhörungs- und Vorschlagsrecht, aber kein
Mitbestimmungsrecht in den Kommunalparlamenten.
Um die Mitwirkungsrechte zu stärken, wurde in der Hessischen Gemeindeordnung
festgeschrieben, dass die Kommunen den Ausländerbeiräten alle Informationen
geben müssen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. (mehr…)
Die Einrichtung von Ausländerbeiräten ist Angelegenheit des jeweiligen
Bundeslandes. Es gibt daher kein bundeseinheitliches Ausländerbeiratsgesetz. Die
Aufgaben und Rechte sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. (mehr…)
In Hessen sind die Bestimmungen über Ausländerbeiräte in der Hessischen
Gemeindeordnung und in der Hessischen Landkreisordnung (LKO) geregelt.
Gemeinden, die einen Ausländeranteil von mehr als 1000 Ausländern haben, müssen
alle fünf Jahre die Wahl eines Ausländerbeirates organisieren. Wählen darf jeder
nicht-deutsche Einwohner, der das 18. Lebensjahr erreicht hat und mindestens seit
drei Monaten in der Kommune lebt. Personen, die die doppelte Staatsbürgerschaft
besitzen, dürfen ebenfalls an den Ausländerbeiratswahlen teilnehmen.
Kandidieren darf jeder Ausländer und Doppelstaatler, der wahlberechtigt ist und seit
mindestens sechs Monaten in der jeweiligen Kommune lebt.
Ein Ausländerbeirat kommt nur zustande, wenn sich genügend Kandidaten zur Wahl
stellen. In vielen hessischen Gemeinden ist dies nicht der Fall. Die Teilnahme an der
Wahl eines Ausländerbeirates ist für viele wegen des hohen bürokratischen
Aufwands und der geringen Einflussmöglichkeit nicht sehr attraktiv.
In Hessen haben die Ausländerbeiräte sich zu einer Arbeitsgemeinschaft
zusammengeschlossen, der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte in Hessen
(agah).
Diese Arbeitsgemeinschaft unterstützt und vertritt die lokalen Ausländerbeiräte auf
Landesebene. Darüber hinaus wirkt und unterstützt die agah die
Ausländerbeiratswahlen in Hessen mit Informationen und Werbebroschüren. Die
nächsten Ausländerbeiratswahlen finden in Hessen im Jahr 2015 statt.
Migration in Deutschland
“Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein, sie muss zur Anerkennung
führen. Dulden heißt beleidigen.”
Johann Wolfgang von Goethe - Dichter
Die Gründung des
Bundeszuwanderungs- und
Integrationsrates war 1998.
Im Bundeszuwanderungs- und
Integrationsrat haben sich die
Landesarbeitsgemeinschaften
der kommunalen
Ausländerbeiräte
zusammengeschlossen.
Im Zyklus von fünf Jahren
werden in Hessen
Beiratswahlen in Kommunen,
in denen mehr als 1000
Ausländer wohnen,
durchgeführt.
In Hessen haben sich die
kommunalen Ausländerbeiräte
in der Arbeitsgemeinschaft der
Ausländerbeiräte Hessen
(agah) organisiert.