Ausländerbeiräte / Ausländerkommissionen  Der Grundgedanke, Ausländerbeiräte in Städten, Gemeinden und Landkreisen der  Bundesrepublik Deutschland einzurichten, war, dass man Ausländern  Mitwirkungsrechte auf kommunaler Ebene zugestehen wollte. In vielen Kommunen der Bundesrepublik Deutschland konnte man sich jedoch nicht  dazu durchringen, demokratisch gewählte Ausländerbeiräte einzuführen, stattdessen  richtete man Ausländerkommissionen ein. Der Unterschied zwischen Ausländerbeiräten und Ausländerkommissionen liegt  darin, dass Mitglieder dieser Gremien nicht von den in der Kommune ansässigen  Ausländern gewählt, sondern von den jeweiligen Kommunen bestimmt werden. Die demokratisch gewählten Ausländerbeiräte sind auf kommunaler Ebene aktiv und  haben die gesetzliche Aufgabe, in den jeweiligen Gemeinden, die Interessen der dort  lebenden Ausländer zu vertreten. Nach ihrem Selbstverständnis setzen sie sich  gegen Diskriminierung und für eine bessere Integrationspolitik ein. Obwohl sie  gewählt wurden, haben sie nur Anhörungs- und Vorschlagsrecht, aber kein  Mitbestimmungsrecht in den Kommunalparlamenten. Um die Mitwirkungsrechte zu stärken, wurde in der Hessischen Gemeindeordnung  festgeschrieben, dass die Kommunen den Ausländerbeiräten alle Informationen  geben müssen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. (mehr…) Die Einrichtung von Ausländerbeiräten ist Angelegenheit des jeweiligen  Bundeslandes. Es gibt daher kein bundeseinheitliches Ausländerbeiratsgesetz. Die  Aufgaben und Rechte sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. (mehr…) In Hessen sind die Bestimmungen über Ausländerbeiräte in der Hessischen  Gemeindeordnung und in der Hessischen Landkreisordnung (LKO) geregelt.  Gemeinden, die einen Ausländeranteil von mehr als 1000 Ausländern haben, müssen alle fünf Jahre die Wahl eines Ausländerbeirates organisieren. Wählen darf jeder  nicht-deutsche Einwohner, der das 18. Lebensjahr erreicht hat und mindestens seit  drei Monaten in der Kommune lebt. Personen, die die doppelte Staatsbürgerschaft  besitzen, dürfen ebenfalls an den Ausländerbeiratswahlen teilnehmen. Kandidieren darf jeder Ausländer und Doppelstaatler, der wahlberechtigt ist und seit  mindestens sechs Monaten in der jeweiligen Kommune lebt. Ein Ausländerbeirat kommt nur zustande, wenn sich genügend Kandidaten zur Wahl  stellen. In vielen hessischen Gemeinden ist dies nicht der Fall. Die Teilnahme an der  Wahl eines Ausländerbeirates ist für viele wegen des hohen bürokratischen  Aufwands und der geringen Einflussmöglichkeit nicht sehr attraktiv. In Hessen haben die Ausländerbeiräte sich zu einer Arbeitsgemeinschaft  zusammengeschlossen, der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte in Hessen  (agah).   Diese Arbeitsgemeinschaft unterstützt und vertritt die lokalen Ausländerbeiräte auf  Landesebene. Darüber hinaus wirkt und unterstützt die agah die  Ausländerbeiratswahlen in Hessen mit Informationen und Werbebroschüren. Die  nächsten Ausländerbeiratswahlen finden in Hessen im Jahr 2015 statt. Migration in Deutschland “Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein, sie muss zur Anerkennung   führen. Dulden heißt beleidigen.”  Johann Wolfgang von Goethe - Dichter Die Gründung des Bundeszuwanderungs- und Integrationsrates war 1998. Im Bundeszuwanderungs- und Integrationsrat haben sich die Landesarbeitsgemeinschaften der kommunalen Ausländerbeiräte zusammengeschlossen. Im Zyklus von fünf Jahren werden in Hessen Beiratswahlen in Kommunen, in denen mehr als 1000 Ausländer wohnen, durchgeführt. In Hessen haben sich die kommunalen Ausländerbeiräte in der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen (agah) organisiert.